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Elternzeit

Unsere Juristin beantwortet zehn Fragen zu diesem Thema

 

1. Wer darf Elternzeit in Anspruch nehmen?

Geregelt wird die Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind (oder einem Pflegekind) in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Großeltern den Anspruch auf Elternzeit geltend machen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

2. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Elternzeit endet also mit Ablauf des Tages, der dem Geburtstag des Kindes vorausgeht.  Das bedeutet, dass am Tag des Geburtstages des Kindes die Arbeit wieder aufzunehmen ist.

3. Können Teile des Anspruchs übertragen werden?

In der Regel wird in den ersten zwölf Monaten der Lebenszeit des Kindes Elternzeit zumindest von einem Elternteil genommen. (Bei der Elternzeit der Mutter wird übrigens die Mutterschutzfrist angerechnet.) Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

4. Können beide Eltern Elternzeit in Anspruch nehmen?

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Dabei steht beiden Elternteilen jeweils der volle Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren zu.

5. Darf während der Elternzeit gearbeitet werden?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen:

- der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

- das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate

- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mind. 2 Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden

- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen

- der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 7 Wochen (bzw. für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen) vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

6. Was ist bei der Verringerung der Arbeitszeit zu beachten?

Der Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen (bzw. acht Wochen bei Teilzeit in Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr des Kindes) ab Zugang den Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich ablehnen. Versäumt er diese Frist, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (Fiktion).

Erfolgt eine rechtzeitige Ablehnung des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

7. Darf während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet werden?

Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, gleiches gilt für das Nachgehen einer selbstständigen Tätigkeit. Es bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung auf Antrag zu erteilen, wenn die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht den eigenen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Solche Gründe könnten insbesondere im Bereich der Geheimhaltung oder des Wettbewerbs zu finden sein oder weil der Arbeitgeber selbst der Arbeitskraft des betreffenden Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin bedarf.

8. Entsteht in der Elternzeit Urlaub?

Grundsätzlich entsteht auch in der Elternzeit der „normal“ im Urlaubsjahr entstehende Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber ist berechtigt, diesen Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. (Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit beim Arbeitgeber tätig ist.) Es bietet sich an, dass Arbeitgeber diese Kürzungserklärung bereits bei Bestätigung der Elternzeit in Textform abgeben.

9. Was gilt es hinsichtlich des Kündigungsschutzes zu beachten?

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, und während der Elternzeit nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (bzw. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen den dritten Geburtstag und vollendeten achten Lebensjahr des Kindes). Muss wegen eines Ausnahmefalls, beispielsweise einer Betriebsschließung, dennoch eine Kündigung erfolgen, bedarf es der vorherigen behördlichen Zustimmung (in NRW ist dies die Bezirksregierung als oberste Arbeitsschutzbehörde).

10. Gilt der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit auch für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber?

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber leistet, greift in diesem anderen Arbeitsverhältnis der besondere Kündigungsschutz des BEEG nicht ein, dieser gilt nur für das „Elternzeit-Arbeitsverhältnis“.

Der andere Arbeitgeber muss somit nicht den Sonderkündigungsschutz des BEEG berücksichtigen, wohl aber die Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzrechts.

Unsere Expertin

Henrike Prömmel

Rechtsanwältin
(Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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